Teilnahme am Unterricht / Fernbleiben vom Unterricht

Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist für alle Schüler*innen in NRW verpflichtend. Sie ergibt sich direkt aus der Schulpflicht.

Pflicht zur Teilnahme

Schüler*innen sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht sowie an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch Projekttage, Wandertage und Ausflüge zählen dazu.

Beispiel:

Ein Museumsbesuch im Rahmen einer Klassenveranstaltung gehört zur Unterrichtszeit – und ist verpflichtend.

Fernbleiben vom Unterricht

Ein Fernbleiben ist nur bei triftigem Grund erlaubt – z. B. Krankheit, familiäre Notfälle oder genehmigte Befreiungen.

Beispiel:

Ein krankheitsbedingtes Fernbleiben wird der Schule am selben Tag gemeldet; bei Bedarf wird später ein ärztliches Attest vorgelegt.

Entschuldigungen

Die Schule muss unverzüglich über das Fernbleiben informiert werden. Bei längerer Abwesenheit ist ein ärztliches Attest erforderlich. Bei häufigem Fehlen können zusätzliche Nachweise verlangt werden.

Beispiel:

Bei dreitägiger Abwesenheit aufgrund von Fieber benötigt die Schule ein Attest, beispielsweise wenn eine Prüfungswoche stattfindet.

Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fehlen kann pädagogische Maßnahmen nach sich ziehen. In schwerwiegenden Fällen sind Ordnungsmaßnahmen oder ein Bußgeld durch das Schulamt für die Stadt Bochum möglich.

Beispiel:

Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann dazu führen, dass die Schule das Jugendamt informiert.

Befreiung vom Unterricht

Befreiungen sind nur auf Antrag möglich – z. B. für religiöse Feiertage, familiäre Ereignisse oder besondere Termine. Die Schulleitung entscheidet über die Genehmigung.

Beispiel:

Ein Antrag auf Befreiung für einen wichtigen religiösen Feiertag wird von der Schulleitung geprüft und bei Berechtigung genehmigt.

Zum Seitenanfang