Einschulung in die Grundschule
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Das Schulverwaltungsamt informiert ein Jahr vor der Einschulung die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten ein Jahr vor der Einschulung schriftlich über das anstehende Einschulungsverfahren. Dem Schreiben ist eine Anmeldung und eine Informationsbroschüre beigefügt.
Die Wahl der Grundschule ist frei. Jedes Kind hat einen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule, soweit die Aufnahmekapazitäten der angewählten Grundschule dies zulassen.
Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, müssen bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Schule angemeldet werden.
Eine abschließende Aufnahmeentscheidung durch die Grundschule wird im Dezember des Vorjahres mitgeteilt.
Rechtsgrundlagen sind das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule) mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.
Einschulung für Lernanfänger für das Schuljahr 2026/2027
Nach dem fünften Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. April 2011 beginnt für diejenigen Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres die Schulpflicht. Kinder, die nach dem 30. September geboren sind, können nur im Rahmen der vorzeitigen Einschulung aufgenommen werden.
Wie in den Jahren zuvor haben die Erziehungsberechtigten auch diesmal die Möglichkeit, ihr Kind - unabhängig vom Wohnort - an einer Grundschule ihrer Wahl anzumelden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nur auf den Besuch der wohnortnächsten Schule, soweit die Aufnahmekapazitäten der angewählten Grundschule ausreichen.
Die Schulpflicht umfasst alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 geboren wurden. Als Erziehungsberechtigte steht Ihnen die Wahl der Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule) frei.
Dies bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Kind - unabhängig vom Wohnort - grundsätzlich bei einer Bochumer Gemeinschaftsgrundschule, Bekenntnisschule bzw. Weltanschauungsschule Ihrer Wahl anzumelden. Einen Rechtsanspruch hat Ihr Kind jedoch nur auf Besuch der wohnortnächsten Schule der gewünschten Schulart – dies kann auch der Teilstandort eines Grundschulverbundes sein (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Primarstufe - AO - GS vom 23. März 2005).
Die Benachrichtigungsschreiben mit dem Anmeldeformular werden ab dem 22. August 2025 an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten versendet. Die Erfassung und Anmeldung der einzuschulenden Kinder in den Schulen findet in der Zeit vom 8. September 2025 bis 19. September 2025 statt. Danach erhalten die Eltern eine Einladung der Schulleitung zur persönlichen Vorstellung der Kinder in den Schulen.
Kontaktinformationen
Sabine Schledorn
Sachbearbeiterin
E-Mail: SSchledorn@bochum.de
Telefon: 0234 910-3836
Adresse: Universitätsstr. 43-49, 44789 Bochum
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Online-Dienste, Formulare und Infoblätter gibt es?
Einschulung der Lernanfänger*innen für das Schuljahr 2026/2027 (Anmeldetermine, Anmeldebogen und weitere Informationen)
Was wird benötigt, was ist mitzubringen oder einzureichen?
Alle erforderlichen Unterlagen werden mit dem Anschreiben des Schulverwaltungsamtes übermittelt.