Impfpflicht

Masernschutz ist Pflicht

Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Es verpflichtet alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, beim Eintritt in eine Schule oder Kindertageseinrichtung eine Masernschutzimpfung nachzuweisen. Auch schulisches Personal muss geimpft sein – sofern die betreffende Person nach 1970 geboren ist.

Was muss nachgewiesen werden?

  • Kinder ab 1 Jahr: mindestens eine Masernimpfung

  • Kinder ab 2 Jahren und Erwachsene: zwei Masernimpfungen oder ein ärztlicher Nachweis über Immunität

  • Ausnahmen: nur mit ärztlichem Attest bei medizinischer Kontraindikation

Wer ist betroffen?

  • Schüler*innen

  • Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal

  • Praktikant*innen und Ehrenamtliche, wenn sie regelmäßig tätig sind

Wie wird kontrolliert?

Der Nachweis erfolgt über den Impfpass, das Kinderuntersuchungsheft oder ein ärztliches Attest. Die Schulleitung prüft die Unterlagen vor der Aufnahme.

Was passiert ohne Nachweis?

  • Kein Schulverbot, aber Meldung an das Gesundheitsamt

  • Es drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro

Warum diese Pflicht?

Masern sind hoch ansteckend und können schwere Komplikationen verursachen. Eine Impfquote von mindestens 95 % ist erforderlich, um Ausbrüche zu verhindern und besonders gefährdete Personen zu schützen.

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